Nachehelicher Unterhalt

Laut aktueller Erhebungen sind in Deutschland immer mehr Kinder von Armut betroffen. Dahinter steht die Armut ihrer Mütter, denn fast jede zweite allein erziehende Mutter benötigt staatliche Hilfe. Bisher konnten Mütter nach Trennung und Scheidung Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt nach §§ 1570, 1572 BGB geltend machen, solange sie ihre Kinder betreuen. Nach der Neufassung des Unterhaltsrechts sollen sie nun wieder erwerbstätig werden, sobald die Kinder drei Jahre alt sind. 

 

Doch: Kinder in jedem Alter brauchen die Zeit und Zuwendung ihrer Eltern, um sich gut und gesund entwickeln zu können. Die Betreuung vor allem durch die eigene Mutter lässt sich nicht durch fremde Betreuer ersetzen – entgegen allen aktuellen politischen und gesellschaftlichen Trends. Berufstätige Mütter wissen, wie schwierig sich ihr Leben mit Kindern und einem Fulltime-Job gestaltet. Auf der anderen Seite ist die Tatsache, Kinder zu haben, für arbeitsuchende Mütter, die einen Teil ihrer Zeit für eine Berufstätigkeit außerhalb der Familie verwenden möchten, ein großes Hindernis. Mütter brauchen ein Einkommen. Solange es kein Mütter- oder Erziehungsgehalt gibt, ist der Unterhalt für eine Mutter und ihre Kinder überlebenswichtig. Ihr Unterhalt ist das Familieneinkommen, von dem die Mutter-Kind-Familie lebt. Der Kindesunterhalt reicht nicht für eine Komplett-Versorgung eines Kindes aus.Wir fragten bei einem Anwalt nach, was sich im Unterhaltsrecht geändert hat. Dr. Frank Zillich ist seit über 30 Jahren als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Familienrechts tätig und führt seine Kanzlei zusammen mit drei Kollegen in der Münchner Innenstadt. Das Interview mit Dr. Frank Zillich führte Ursula Fournier.

 

Herr Dr. Zillich,  auch im alten Unterhaltsrecht konnte der Unterhalt alle zwei Jahre abgeändert und gekürzt werden, wenn die Kinder älter wurden. Auch Müttern, die noch keine Berufstätigkeit ausübten, wurde bei der Unterhaltshöhe ein fiktives Einkommen angerechnet, wenn das Gericht der Meinung war, die Kinder seien alt genug und die Mutter könne wieder arbeiten gehen. Was hat sich geändert?

Nach § 1570 I BGB kann ein geschiedener Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes vom anderen Elternteil für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, daß der alleinerziehenden Mutter der volle Unterhaltsanspruch bis zum 3. Geburtstag des Kindes sicher ist. Die für die Zeit danach vom Gericht zutreffende Billigkeits-Entscheidung hat eine ganze Reihe von Gesichtspunkten zu berücksichtigen, wobei es kaum allgemein verbindliche Regeln gibt, sondern stets der Einzelfall zu beurteilen ist. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts können sein:

1. Kann der Mutter eine Berufstätigkeit zugemutet werden? Die Antwort auf diese Fragen hängt u. a. von folgenden Gesichtspunkten ab: Alter und Gesundheitszustand der Mutter. Berufsausbildung der Mutter. Wie viele Kinder hat die Mutter zu betreuen? Wie lange dauerte die Ehe? Hat die Mutter ehebedingte Nachteile erlitten, weil sie zum Beispiel während der Ehe ihre berufliche Laufbahn nicht fortsetzen konnte oder sollte?

2. Gibt es in der Nähe des Wohnsitzes der Mutter überhaupt geeignete Betreuungseinrichtungen? Wie teuer sind diese Einrichtungen? Übersteigen die Kosten nicht die Zahlungsfähigkeit der Mutter? Belange des Kindes: Braucht das Kind nicht die weitere, persönliche Betreuung durch die Mutter, weil es unter Krankheit, Schulschwierigkeiten, Entwicklungsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten, seelischen Belastungen etc. leidet?

3. Wie steht es um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters? Je mehr er verdient, umso mehr entspricht es der Billigkeit, daß er über den 3. Geburtstag des Kindes hinaus nachehelichen Unterhalt an die Mutter zahlt.

Wenn die Mutter nicht arbeitet, obwohl das Gericht in seiner Billigkeitsprüfung zu dem Ergebnis gelangt, die Arbeit sei der Mutter zuzumuten, dann kann ihr nach wie vor ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

 

Angeblich soll die Situation von sogenannten „Zweitfamilien“ verbessert worden sein. Sind nun die geschiedenen „Erst-Frauen“ und ihre Kinder zu Verlierern gemacht worden?

Die rechtliche Situation der "Zweitfamilien" hat sich durch das neue Recht tatsächlich verbessert. Bei der Berechnung des Unterhalts der "Erst-Frau" wird auf der einen Seite das Einkommen der Erst-Frau berücksichtigt und auf der anderen Seite das Einkommen des unterhaltspflichtigen Mannes und seiner "Zweit-Frau". Verdient diese nichts, weil sie zum Beispiel ein kleines Kind betreut, wirkt sich das im Ergebnis nachteilig für die "Erst-Frau" aus. Denn im Rahmen der Berechnung ihres Unterhalts wird der Unterhaltsbedarf der "Zweit-Frau" und ihres Kindes mitberücksichtigt, was bei niedrigem Einkommen des unterhaltspflichtigen Mannes zu einer teilweisen Leistungsunfähigkeit führen kann.

 

Mütter erhalten nach neuster Rechtsprechung in Deutschland keinen Unterhalt mehr und werden gezwungen zu arbeiten, wenn ihre Kinder drei Jahre alt sind. Ganz abgesehen davon, dass eine Mutter die Freiheit haben sollte, für ihre Kinder in dem von ihr gewünschten zeitlichen Umfang da zu sein, gibt es besondere Situationen, wo die Anwesenheit der Mutter besonders wichtig ist, solange die Kinder sehr klein sind oder bei Kindern mit Legasthenie oder einer Behinderung. Welche Chance haben Mütter, auch nach dem 3. Lebensjahr ihrer Kinder Unterhaltsansprüche geltend zu machen?

Wie gesagt, werden Mütter, deren Kinder drei Jahre alt sind, nicht grundsätzlich gezwungen, zu arbeiten. Das Gesetz sieht zwar vor, daß die Mindestfrist der Unterhaltsgewährung drei Jahre nach der Geburt des Kindes endet. Für die Zeit danach entscheidet das Gericht aber nach Billigkeitsgesichtspunkten, ob die Mutter weiterhin Unterhalt fordern kann. Es gibt inzwischen zahllose Urteile, die alleinerziehenden Müttern Unterhaltsansprüche weit über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus zugebilligt haben. Man kann eigentlich schon sagen, daß der Grundsatz, wonach die Mutter des Kindes ab dessen dritten Geburtstag keinen Unterhalt mehr bekommt, durch die Rechtsprechung längst aufgeweicht worden ist. Das mag vielleicht auch daran liegen, daß immer mehr Frauen als Familienrichterinnen tätig sind. Eine Frau, die selbst Kinder aufzieht und nebenbei als Richterin arbeitet, sieht das Problem der berufstätigen, alleinerziehenden Mutter wahrscheinlich mit anderen Augen als ein Mann, dessen Frau zuhause die Kinder betreut. Grundsätzlich wird jeweils über einen einzelnen Fall entschieden und im Unterhaltsprozeß ist es Aufgabe der Mutter oder ihres Rechtsanwalts, dem Gericht diejenigen, individuellen Gesichtspunkte darzulegen, die es erforderlich machen, daß die Mutter das Kind ganz oder teilweise weiterbetreut und deswegen ganz oder teilweise nicht berufstätig sein kann. Gerade dann, wenn das Kind behindert ist oder wegen Schulschwierigkeiten oder Entwicklungsstörungen eine intensive, persönliche Betreuung durch die Mutter braucht, sind die Chancen hoch, daß die Mutter auch nach dem dritten Geburtstag des Kindes Unterhalt geltend machen kann.

 

Die Mutter eines vierzehnjährigen Sohnes mit Legasthenie hat uns berichtet, dass sie viel Zeit dafür benötigt, mit ihrem Sohn zu lernen, da er sich in der Schule schwer tut. Durch ihre Unterstützung hat er es bisher zumindest auf die Realschule geschafft. Damit ihr Sohn den mittleren Schulabschluss schafft, kommt für sie eine Vollzeitbeschäftigung nicht in Betracht. Bisher hat sie vergeblich versucht, in ihrer ländlichen Wohngegend eine Teilzeitstelle zu finden. Nachhilfe ist vor Ort nicht erreichbar und wäre auch nicht finanzierbar. Bisher wurde ihr bei ihrem aktuellen Unterhalt bereits ein fiktives Einkommen angerechnet. Jetzt soll ihr der Unterhalt ganz gestrichen werden. Bei einer ersten Rechtsberatung sah man für sie keine Erfolgsaussichten. Ist das so ein Fall, wo Sie doch noch Möglichkeiten sehen würden? 

In diesem Fall muß zunächst einmal geklärt werden, ob es der Billigkeit entspricht, daß die Mutter nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben muß. Dabei sind, wie zuvor gesagt, alle Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Kommt die Billigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, daß die Mutter nicht dazu verpflichtet ist, ganztags zu arbeiten, dann kann ihr bei der Unterhaltsberechnung fiktiv nur ein Teilzeit-Einkommen angerechnet werden. Wenn die Mutter nachweisen kann, daß es trotz ständiger Bemühungen für sie nicht möglich ist, eine Teilzeitstelle zu finden, dann muß ihr der bisherige Unterhalt weiterbezahlt werden. Das ist natürlich eine ganz pauschale Antwort auf eine sehr schwierige Frage, die sich zuverlässig wirklich nur dann beantworten läßt, wenn man alle Einzelheiten des Falles kennt.

 

Was ist mit den sogenannten „Altfällen“? Frauen, die ein Urteil nach alter Rechtssprechung haben, können sich auf dessen Gültigkeit nicht mehr verlassen?

Urteile, mit denen einer alleinerziehenden Mutter Unterhalt zugesprochen wurde, gaben der Mutter noch niemals die Garantie, vor Änderungen geschützt zu sein. Denn nach dem Gesetz kann jeder Beteiligte - also die unterhaltsberechtigte Mutter oder der unterhaltsverpflichtete Vater - die Abänderung des Urteils in einem neuen Prozeß beantragen, wenn sich die maßgeblichen, wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse seit Verkündung des Urteils wesentlich geändert haben. Als wesentliche Änderung gilt zum Beispiel, wenn sich das Einkommen des einen Beteiligten um mehr als 10 Prozent geändert hat. Und eine wesentliche Änderung kann auch in der Änderung des Gesetzes oder der höchst richterlichen Rechtsprechung bestehen. Die Änderung des Unterhaltsrechts hat zu einer Reihe von Abänderungsprozessen geführt, die auf der Grundlage des neuen Rechts entschieden werden.

 

Herr Dr. Zillich, vielen Dank für das aufschlussreiche Gespräch. 

 

Weitere Informationen unter fz@zillich-zillich.de

 

UF/Foto: mit freundlicher Genehmigung von Dr. Frank Zillich