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Verfahrenskostenhilfe: Nachteile des neuen FamFG

Der Verein TERRE DES FEMMES möchte mit einem wichtigen Hinweis zum § 78 des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) auf eine Problematik hinweisen, die sich durch die neue Rechtslage ergibt. Sie führt zu einer Benachteiligung von in der Regel wirtschaftlich schwächer gestellten Frauen, da den Frauen kein anwaltlicher Beistand mehr über die Verfahrenskostenhilfe garantiert wird.
 
Mütterblitz hatte bereits über die Probleme berichtet, die Frauen mit Prozesskostenhilfe erlebt haben. Auch Emma*, 45 Jahre alt, zweifache Mutter, kämpfte in einem Unterhaltsverfahren mit Anwaltszwang vergeblich um "Verfahrenskostenhilfe".
 
Emma erzählt: „Ich war gezwungen, den Anwalt zu wechseln, der vor einer wichtigen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht mehr erreichbar war. Die besprochenen Schriftsätze hatte er gar nicht mehr eingereicht. Durch seine Sekretärin erfuhr ich dann, dass er durch einen Todesfall in der Familie sehr belastet sei und mit der Arbeit nicht mehr nachkäme. Bei allem Verständnis für seine Situation war kein Vertrauen mehr in seine rechtliche Vertretung möglich. In Windeseile suchte ich mir eine neue Anwältin für den Termin. Dem Gericht trug ich den Rechtfertigungsgrund für die Kündigung des alten Rechtsanwalts schriftlich vor und bat, die Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf die neue Anwältin zu übertragen. Diese hatte mir gesagt, dass das möglich sei.“
 
Durch den Anwaltszwang am Oberlandesgericht mussten Emma und ihre Anwältin dann trotz Unsicherheit über die Prozesskostenhilfebewilligung der mündlichen Verhandlung beiwohnen. Die Anwältin erklärte ihr, „aus dem in Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1. Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip ließe sich zwar nicht entnehmen, dass man soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang erhielte. Es bestehe auch nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit, den Prozesskostenhilfeantrag zu wiederholen.“ Leider hatte Emma damit keinen Erfolg und blieb auf den hohen Kosten sitzen. Ihr alter Anwalt hatte die Prozesskostenhilfe bereits in vollem Umfang erhalten und für die neue Anwältin wurde nichts mehr bewilligt.
 
In § 78 Absatz 2 FamFG heißt es: „Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.“
 
Zur allgemeinen Problematik der Gesetzeslage äußert sich jetzt TERRE DES FEMMES:
 
„Die geänderte Rechtslage sieht die Beiordnung von Anwälten nur noch auf wenige Ausnahmefälle beschränkt vor. So ist beispielsweise die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten kein Kriterium, das die Beiordnung erfüllt. Insbesondere in den Fällen, in denen es um Gewaltschutz und Umgangsrecht geht, sieht der Gesetzgeber also keine Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes vor. Noch nicht einmal dann, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten wird, ist dies ein Grund für die Bereitstellung eines juristischen Beistands. Dies hat unmittelbar zur Folge, dass auch der alte Grundsatz der „Rechtsschutzgleichheit“ abgeschafft ist.
 
Eine fehlende anwaltliche Unterstützung hat aber gravierende Auswirkungen für die betroffenen Frauen:
 
1. Durch die herrschende Arbeitsüberlastung haben Gerichte ein Interesse an einer schnellen Lösung. Ein fehlender Anwalt bedeutet gleichzeitig, dass die Interessen der Frauen weniger wahrgenommen werden.
 
2. Ohne anwaltliche Vertretung besteht die Gefahr, dass Frauen ihre Rechte vor Gericht nicht ausschöpfen können, zum Beispiel Möglichkeiten für Anträge und die richtige Einschätzung von den Rechtsfolgen beispielsweise eines vorgeschlagenen Vergleichs.
 
3. Bekommt die Frau keinen Anwalt, hat sie auch kein Recht zur Akteneinsicht.
 
4. Eine höhere psychische Belastung für die von Gewalt betroffenen Frauen, weil sie allein den Tätern plus Anwälten gegenübertreten müssen.
 
Zudem ist der § 78 des FamFG nach Meinung von TERRE DES FEMMES verfassungswidrig. Dies ergibt sich durch die Abschaffung der bereits erwähnten Rechtsschutzgleichheit, die einen Rechtsgrundsatz darstellt, der verfassungs- rechtlich geschützt ist. So vertritt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtssprechung die Auffassung, dass der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach dem Prinzip der Rechtsschutzgleichheit besteht. Dieser wird aus Artikel 3 (Gleichbehandlungsgrundsatz) in Verbindung mit Artikel 20 (Rechtsstaatlichkeit) hergeleitet.
 
Um gegen die Nachteile des FamFG wirksam vorzugehen, macht TERRE DES FEMMES folgende Vorschläge:
 
In den Fällen, in denen die Familiengerichte den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnen, sollten die Betroffenen Rechtsmittel einlegen. Dadurch kann es im besten Fall gelingen, ein Familiengericht oder ein Oberlandesgericht in dem Beschwerdeverfahren davon zu überzeugen, dass die Vorschrift verfassungswidrig ist. Die Folge wäre, dass dieses Gericht diese Vorschrift durch einen so genannten Vorlagebeschluss unmittelbar dem Bundesverfassungs-gericht zur Prüfung vorlegen kann.
 
Betroffene Frauen oder Frauen, die mit solchen Fällen beruflich beschäftigt sind, werden gebeten, TERRE DES FEMMES davon zu berichten. Denn TERRE DES FEMMES möchte eine möglichst umfangreiche Dokumentation erstellen und wird eventuell eine Verfassungsbeschwerde als Musterverfahren finanzieren.“
 
UF
 
Textabdruck mit freundlicher Genehmigung von Serap Altinisik, Leiterin Referat "Häusliche Gewalt", TERRE DES FEMMES e.V., Büro Berlin
 
Weitere Informationen unter www.frauenrechte.de
TERRE DES FEMMES e. V., Telefon: 030 40 50 46 991
 
* Namen von der Redaktion geändert
 
Foto: UF